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Die Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung am 17.
Oktober 1969 in Koblenz und zuletzt geändert mit Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 9. Oktober 2009 in Erfurt. Die DMG ist eingetragen im
Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg, Berlin (VR 25333 B). Sie können die Satzung im pdf-Format |
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| § 1 | Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr und Gliederung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. | Die Gesellschaft führt den Namen "Deutsche
Maschinentechnische Gesellschaft (DMG) - Forum für Innovative Bahnsysteme".
Sie hat ihren Sitz in Berlin. |
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| 2. |
Die DMG ist rechtsfähig durch Allerhöchsten Erlass vom 5. Dezember 1898.
Sie soll in das Vereinsregister eingetragen sein. |
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| 3. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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| 4. |
Die DMG gliedert sich regional in Bezirksgruppen. |
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| § 2 | Zweck der Gesellschaft, Gemeinnützigkeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. |
Die DMG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977,
und zwar vor allem den Zweck, die wissenschaftliche Weiterentwicklung der
Maschinen- und Elektrotechnik im Verkehrswesen - insbesondere im
Bahnwesen - zu fördern und die hierzu notwendigen Voraussetzungen zu
schaffen. Der Zweck der DMG ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet. |
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| 2. |
Dem Zweck der DMG dienen: |
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| a) | Vortragsveranstaltungen der DMG und ihrer
Bezirksgruppen |
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| b) |
die Ausrichtung von Ideenwettbewerben |
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| c) |
Anregungen von Versuchen zur Klärung maschinen- und elektrotechnischer
Fragen |
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| d) |
Besichtigung von Industrie- und Verkehrsanlagen |
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| e) |
Veröffentlichungen der DMG |
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| f) |
Verwaltung der DMG-Krienitz-Stiftung |
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| g) |
"bleibt offen" |
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| h) |
finanzielle Beihilfen aus der DMG-Krienitz-Stiftung an Studierende
von Fachrichtungen, deren Förderung im Interesse der DMG liegt. Die
Auswahl der zu Unterstützenden erfolgt aufgrund in Fachzeitschriften
veröffentlichter Aufforderung unter Berücksichtigung der
Bedürftigkeit. |
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| 3. |
Die DMG ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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| 4. |
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Pauschale Aufwandsentschädigungen und sonstige
Vergütungen sind gestattet, soweit sie nicht in unangemessener Höhe
erfolgen. |
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| 5. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. |
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| § 3 | Mitgliedschaft | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. |
Die DMG setzt sich aus ordentlichen und Jungmitgliedern zusammen. Zu
Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um die
DMG verdient gemacht haben. |
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| 2. |
Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen und Verbände werden,
die auf dem Gebiet der Maschinen- und Elektrotechnik tätig oder - im
Einzelfall - in der Lage sind, die Ziele der DMG zu unterstützen. Firmen
und Verbände werden als korporative Mitglieder geführt. |
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| 3. |
Jungmitglieder können Studierende oder in Ausbildung befindliche
Ingenieure werden. |
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| 4. |
Neue Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag durch den Gesamtvorstand
aufgenommen. Die Mitgliedschaft beginnt nach Abschluss des
Aufnahmeverfahrens mit dem Zugang einer schriftlichen
Aufnahmebestätigung. |
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| 5. |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder
Ausschluss. Der freiwillige Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten
zum Ende eines Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Aus wichtigen Gründen können Mitglieder auf einstimmigen Beschluss des
Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden. Zu wichtigen Gründen zählen
z. B. erheblicher Rückstand in der Beitragszahlung, gröblicher
Verstoß gegen das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft. Gegen
einen derartigen Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig, die darüber mit einfacher Stimmenmehrheit
entscheidet. |
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| § 4 | Rechte und Pflichten der Mitglieder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. | Die Ehrenmitglieder, ordentlichen Mitglieder
und Jungmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Das
passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder. |
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| 2. |
Die Mitglieder dürfen hinter ihrem Namen den Zusatz DMG
führen. |
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| 3. |
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeiten der DMG nach besten
Kräften zu unterstützen, insbesondere |
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| a) | durch die Beachtung der Satzungsbestimmungen und
Beschlüsse der Verbandsorgane |
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| b) |
durch die pünktliche Entrichtung der von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beiträge. |
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| § 5 | Kostendeckung und Beiträge | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Der Finanzbedarf jedes Geschäftsjahres wird in einem Haushaltsplan
ausgewiesen. Zur Deckung der Kosten erhebt die Gesellschaft von ihren
Mitgliedern Beiträge. Diese werden unterschiedlich festgelegt für
korporative und persönliche Mitglieder. |
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| § 6 | Organe der Gesellschaft | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Organe sind |
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| 1. | die Mitgliederversammlung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | der Gesamtvorstand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. | der Vorstand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4. | der Beirat | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5. |
die Ausschüsse. |
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| § 7 | Mitgliederversammlung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. | Als oberstes Organ regelt die
Mitgliederversammlung die Angelegenheiten der Gesellschaft nach den
Bestimmungen der Satzung. Sie ist berechtigt, den übrigen Organen und der
Geschäftsführung einzelne Weisungen und allgemeine Richtlinien zu
erteilen. |
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| 2. |
Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu
den regelmäßigen Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehört
die Beschlussfassung über |
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| a) | den Geschäftsbericht und die Rechnungslegung für die
beiden vergangenen Geschäftsjahre |
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| b) |
die Entlastung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes |
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| c) |
die Haushaltspläne für die beiden folgenden Geschäftsjahre |
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| e) |
die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes |
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| g) |
die Bestätigung von Ausschüssen |
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| h) |
die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des
Gesamtvorstandes. |
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| 3. | Außerordentliche Mitgliederversammlungen
werden auf Beschluss des Gesamtvorstandes oder aufgrund eines Antrages von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder abgehalten. |
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| 4. | Die Mitgliederversammlungen werden von dem
Ersten Vorsitzenden oder - im Falle seiner Verhinderung - vom Zweiten
Vorsitzenden geleitet. |
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| 5. | Die Einladungen zu den
Mitgliederversammlungen sind drei Wochen vor dem Versammlungstage unter
Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung zu versenden. |
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| 6. | Anträge für die Tagesordnung einer
ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens zehn Tage, solche für
eine außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens fünf Tage vor dem
Versammlungstage schriftlich beim Vorstand eingetroffen sein. |
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| 7. | In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme. |
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| 8. | Anträge, die nicht auf der Tagesordnung
stehen, können mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit noch nachträglich
aufgenommen werden. Eine Beschlussfassung ist in diesem Falle nur möglich,
soweit Verpflichtungen für abwesende Mitglieder nicht begründet
werden. |
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| 9. | Eine ordnungsmäßig einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. |
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| 10. | Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts
Abweichendes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. |
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| 11. | Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen: |
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| a) | die Änderung der Satzung |
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| b) |
die Auflösung der Gesellschaft. |
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| 12. | Über das Abstimmungsverfahren entscheidet die
Mitgliederversammlung. Bei allen Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird sie nicht erreicht, so findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen
statt. Im Falle der Stimmengleichheit bei der Stichwahl entscheidet das
Los. |
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| 13. | Aufgrund einer Entscheidung des
Gesamtvorstandes können Beschlüsse auch ohne Abhaltung einer
Mitgliederversammlung durch schriftliche Abstimmung gefasst werden.
Hierfür gelten die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 9 bis 12 sinngemäß.
Solche Beschlüsse sind in gleicher Weise bindend wie Beschlüsse einer
Mitgliederversammlung. Die Aufforderung zur Abstimmung erfolgt durch einfachen Briefversand an alle Mitglieder; als Versandtag gilt der Poststempel. Die schriftlichen Stimmen müssen bis zum 25. Tag nach Versand persönlich oder durch die Post an den Geschäftsführer aufgegeben sein. Für die Gültigkeit des Beschlusses ist eine Beteiligung von mindestens 50 % aller Mitglieder erforderlich. Die Auszählung führt der Geschäftsführer mit Unterstützung von zwei weiteren Mitgliedern durch. Das Ergebnis wird schriftlich allen Mitgliedern bekannt gegeben. |
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| 14. | Über jede Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Leiter der
Versammlung und dem Protokollführer, der vom Leiter bestimmt wird, zu
unterzeichnen. Die Beschlüsse sind allen Mitgliedern bekannt zu
geben. |
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| § 8 | Gesamtvorstand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. | Der Gesamtvorstand besteht aus höchstens
zwölf Mitgliedern, und zwar: |
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| Erster Vorsitzender Zweiter Vorsitzender Geschäftsführer Schatzmeister Pressereferent und bis zu sieben Beisitzer. |
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| Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für zwei Jahre
gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus,
so kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit
des Ausgeschiedenen berufen. |
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| 2. | Das Amt der Mitglieder des Gesamtvorstandes
ist persönlich. Sie führen ihr Amt ehrenamtlich und können sich nicht
vertreten lassen. Pauschale Aufwandsentschädigungen und sonstige
Vergütungen an Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind
gestattet, soweit sie in angemessener Höhe erfolgen. |
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| 3. |
Der Gesamtvorstand leitet die Gesellschaft und handelt nach den
Bestimmungen der Satzung und den von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Weisungen oder Richtlinien. Er ist zuständig für alle
Angelegenheiten, soweit ihre Behandlung nicht in der Satzung einem anderen
Vereinsorgan vorbehalten ist. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben: |
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| a) | Aufnahme neuer Mitglieder |
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| b) |
Aufstellung des Haushaltsplanes |
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| c) |
Aufstellung des Jahresabschlusses |
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| d) |
Bildung von Ausschüssen. |
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| 4. | Die Einladungen zu Sitzungen des
Gesamtvorstandes sind zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe
einer vorläufigen Tagesordnung zu versenden. |
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| 5. | Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder des Gesamtvorstandes, darunter der Erste oder
Zweite Vorsitzende, anwesend sind. Die Tagesordnung kann mit
Zweidrittel-Stimmenmehrheit erweitert werden, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend ist. |
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| 6. | Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Leiter der Sitzung. |
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| 7. | Über den Verlauf jeder Sitzung des
Gesamtvorstandes wird eine Niederschrift angefertigt. Sie wird von dem
Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. Eine Ausfertigung ist
allen Mitgliedern des Gesamtvorstandes zuzustellen. |
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| § 9 | Vorstand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. |
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind |
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| a) | der Erste Vorsitzende | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | der Zweite Vorsitzende | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | der Geschäftsführer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| d) |
der Schatzmeister. |
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| Der Erste und der Zweite Vorsitzende sind je allein, der
Geschäftsführer und der Schatzmeister nur gemeinschaftlich
vertretungsberechtigt. |
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| 2. |
Die Vorstandsmitglieder sind intern gehalten, vermögensrechtliche
Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des jeweiligen Gesellschaftsvermögens
einzugehen. |
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| 3. |
Der Erste Vorsitzende - im Verhinderungsfall der Zweite Vorsitzende -
beruft die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Gesamtvorstandes ein
und leitet diese. Er hat die Aufgabe, die Vorstandsgeschäfte in
Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des
Gesamtvorstandes zu führen. |
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| § 10 | Geschäftsführung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. |
Die laufenden Geschäfte erledigt der Geschäftsführer nach der Satzung
sowie nach den Weisungen und Richtlinien der Mitgliederversammlung und
des Gesamtvorstandes. Er ist diesen beiden Organen
verantwortlich. |
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| 2. |
Der Geschäftsführer kann an allen Sitzungen des Beirates und der
Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. |
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| § 11 | Beirat | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. |
Der Beirat besteht aus |
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| a) | den Bezirksgruppenleitern | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) |
den Vorsitzenden der Ausschüsse. |
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| Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. |
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| 2. |
Der Beirat hat die Aufgabe, den Gesamtvorstand in wichtigen
Vereinsangelegenheiten zu beraten, und zwar |
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| a) | in Angelegenheiten, die ihm von der
Mitgliederversammlung oder vom Gesamtvorstand zugewiesen werden |
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| b) |
bei der Werbung neuer Mitglieder |
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| c) |
bei Vorschlägen zur Berufung der Ausschussmitglieder. |
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| 3. |
Über den Verlauf jeder Beiratssitzung wird eine Niederschrift angefertigt.
Sie wird vom Sprecher unterzeichnet. Eine Ausfertigung der Aufzeichnung
ist den Beiratsmitgliedern zuzustellen. |
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| 4. |
Jährlich findet auf Einladung des Ersten Vorsitzenden eine gemeinsame
Sitzung mit dem Gesamtvorstand statt. |
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| 5. |
Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. |
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| § 12 | Ausschüsse | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. |
Zur Behandlung bestimmter Aufgaben bildet der Gesamtvorstand Ausschüsse.
Die Bildung wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. |
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| 2. |
Die Ausschussmitglieder werden vom Gesamtvorstand berufen. |
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| 3. |
Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und ggf.
seinen Stellvertreter. |
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| 4. |
Die von einem Ausschuss zu behandelnden Aufgaben werden im Benehmen mit
dem Ausschussvorsitzenden vom Gesamtvorstand festgelegt. |
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| 5. |
Ein Ausschuss kann nur durch Beschluss des Gesamtvorstandes aufgelöst
werden. |
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| § 13 | Bezirksgruppen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. |
Die Bezirksgruppen sind die regionalen Gliederungen der DMG. Die Bildung
einer Bezirksgruppe bedarf der Genehmigung des
Gesamtvorstandes. |
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| 2. |
Die Bezirksgruppen wählen ihren Bezirksgruppenleiter und seinen
Stellvertreter. |
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| § 14 | Rechnungslegung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. |
Über die Einnahmen und Ausgaben hat der Schatzmeister Buch zu
führen. |
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| 2. |
Der Schatzmeister ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes
verantwortlich. |
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| 3. |
Rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung überprüfen zwei
Rechnungsprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen, die
Abschlüsse der letzten beiden Geschäftsjahre. Sie erstatten der
Mitgliederversammlung hierüber einen schriftlichen Bericht. |
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| § 15 | Auflösung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. |
Im Falle der Auflösung, Aufhebung und bei Wegfall des bisherigen Zweckes
(§ 2) fällt das Vermögen der DMG an die Deutsche
Forschungsgemeinschaft Bad Godesberg, die es zur Förderung der angewandten
Forschung auf dem Gebiet der Maschinen- und Elektrotechnik im
Eisenbahnwesen zu verwenden hat. |
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| 2. |
Die Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder der DMG ist
ausgeschlossen. |
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| 3. |
Im Auflösungsfall bestellt die Mitgliederversammlung für die Abwicklung
der Geschäfte einen Liquidator. |
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| 4. |
Vor Auflösung der Gesellschaft ist über die Auflösung oder Übertragung der
DMG-Krienitz-Stiftung zu beschließen. |
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